Gemäß der EU-Verordnung hat der Passagier im Falle einer Verspätung (ab 3. Std.), Annullierung oder Boardingverweigerung einen Anspruch auf Entschädigungszahlung, wenn die o.g. Flugunregelmäßigkeiten nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, wie z.B. schlechtes Wetter, Corona, Vogel- oder Blitzschlag, etc. Die Höhe der Entschädigungszahlung ist abhängig von der Flugdistanz und beträgt 250 EUR bis 600 EUR pro Person.
Zusätzlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen ab einer Verspätung von 2 Std. Die Betreuungsleistungen sehen folgendes vor:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
- Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
- Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
Die Betreuungsleistungen müssen von der Fluggesellschaft kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ist die Fluggesellschaft ihrer Pflicht nicht nachgekommen und musste der Passagier die Betreuungsleistungen selbst organisieren, so können wir die entstandenen Kosten gegenüber der Fluggesellschaft durchsetzen. Wichtig hierbei ist, uns eine Kopie der Rechnung bzw. Quittung zu schicken. Ohne Nachweis können wir die Betreuungsleistungen nicht durchsetzen.
Im Falle einer Annullierung, Boardingverweigerung oder, wenn der Anschlussflug verpasst wurde, so können Fluggäste wählen zwischen:
- Ticketrückerstattung
- Einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- Anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Stellt die Fluggesellschaft keine anderweitige Beförderung zur Verfügung und muss der Fluggast die alternative Beförderung selbst organisieren, so können wir die entstandenen Mehrkosten gegenüber der Fluggesellschaft mit geltend machen (z.B., wenn die anderweitige Beförderung teurer ist als der geplante Flug). Wichtig auch hier ist, die Rechnung bzw. Quittung bei uns einzureichen. Gerne setzen wir auch die Ticketkosten durch, wenn die Reise aufgrund der o.g. Flugunregelmäßigkeiten nicht mehr angetreten werden soll.
Alle weiteren angefallen Kosten können wir leider nicht durchsetzen, da dies von der EU-Verordnung nicht abgedeckt ist. Dies gilt insbesondere für
- Kosten für die Sitzplatzreservierung
- Verdienstausfall
- Corona Tests
-Nicht in Anspruch genommene Dienstleitungen am Zielort, wie z.B. Hotel, Mietwagen, Verpflegung, Konzertkarten, etc.
- Parkhausgebühren aufgrund des verspäteten / annullierten Flugs
Bei bereits laufenden Fällen können wir gerne die o.g. Kosten nachträglich durchsetzen, wenn der Fall nicht zu weit fortgeschritten ist. Bitte beachte, dass wir hierfür den Fall zurücksetzen müssen und den Prozess wieder von vorne beginnen müssen.
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